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   LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2018 - L 1 KR 385/16   

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https://dejure.org/2018,15349
LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2018 - L 1 KR 385/16 (https://dejure.org/2018,15349)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.04.2018 - L 1 KR 385/16 (https://dejure.org/2018,15349)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. April 2018 - L 1 KR 385/16 (https://dejure.org/2018,15349)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2018 - L 1 KR 385/16
    Das Freizügigkeitsrecht folgt unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht (vgl. BSG, Urt. v. 30. Januar 2013 -B 4 AS 54/12 R- Rdnr. 20).
  • OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 8 PA 209/16

    Verlust des Freizügigkeitsrechts eines Familienangehörigen wegen mangelnder

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2018 - L 1 KR 385/16
    Ein aufenthaltsberechtigte Unionsbürger gewährt einem Familienangehörigen (nur dann) Unterhalt, wenn er diesem tatsächlich regelmäßig Leistungen zukommen lässt, die vom Ansatz her als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts angesehen werden können und die vom Umfang her zumindest einen Teil des Lebensunterhalts decken (Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 20.10.1993 - BVerwG 11 C1/93- Juris-Rdnr. 13, OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.01.2017- 8 PA 209/16 - juris-Rdnr. 6 mit weiteren Nachweisen).
  • SG Leipzig, 01.12.2015 - S 8 KR 626/12
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2018 - L 1 KR 385/16
    § 4 Satz 1 FreizügG/EU setze die EU-Verordnung rechtsgültig in der Form um, dass die Freizügigkeit von EU-Bürgern in Deutschland nur insoweit gewährleistet sei, wie diese Person über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfüge (Bezugnahme auf SG Leipzig, Urteil vom 1. Dezember 2015 - S 8 KR 626/12).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - L 1 KR 215/21

    Einstweiligen Anordnung auf vorläufigen Krankenversicherungsschutz

    Damit wird eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorausgesetzt, die eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 von vornherein ausschließt (§ 5 Abs. 11 Satz 2; vgl. bereits Urteil des Senats vom 20. April 2018 - L 1 KR 385/16 -, juris-Rdnr. 16 u. 25; Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB, 02/21, § 5 SGB V, Rdnr. 477a; BT-Drucksache 16/3100 S. 95: "Satz 2 regelt für nichterwerbstätige Angehörige der Europäischen Union [.....], dass die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 entfällt, solange sie nach dem Recht der Europäischen Union [....] über einen Krankenversicherungsschutz verfügen müssen.").
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